Mit dem Recht auf Inhalt

Richterhammer vor europäischer Flagge FahneWas ist eigentlich in einer Flasche Whisky? Whisky, klar. Doch was muss, was sollte und – vor allen Dingen – was darf ein Abfüller dem Kunden über den Ursprung, das Alter und die Zusammensetzung des Whiskys wirklich erzählen? Vor einigen Tagen machte in diesem Zusammenhang eine Meldung die Runde, wonach die Scotch Whisky Association (SWA) den unabhängigen Abfüller Compass Box ‚freundlich‘ darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Beschreibung einiger ihrer Abfüllungen nicht mit §12.3 der EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (…)) konform gehen.

Was war geschehen?

§12.3 der genannten EU-Verordnung besagt, dass:

(…) in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung einer Spirituose nur dann eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben werden (darf), wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht (…)

Compass Box hatte jedoch für zwei seiner Blended Malts bzw. Blends (‚Flaming Heart‘ und ‚This is not a luxury whisky‘) die Bestandteile explizit aufgelistet, dazu noch mit Angabe des Alters der einzelnen Malts. Dies sah so aus:

  • Flaming Heart, 5th edition, 2015
    „The 27.1% Caol Ila is 30 YO whisky. The 24.1% Clynelish is 20 YO whisky. The 10.3% Highland malt is 7 YO blended malt whisky made up of whisky from Clynelish, Teaninich and Dailuiane; this whisky was finished in very active hybrid casks made up partially of French oak. Finally, the remaining 38.5% of Caol Ila is 14 YO whisky.“
  • This is not a luxury whisky
    „The 79% Glen Ord is 19 YO. The 10.1% Strathclyde is 40 YO. The 6.9% Girvan is 40 YO. The 4% of Caol Ila is 30 YO.“

Der geneigte Käufer einer dieser Abfüllungen mag nun denken: „prima, weiß ich wenigstens endlich, was in diesen Blends alles drin ist.“ Das ist zwar richtig, aber noch lange nicht rechtens. Denn §12.3 der EU-Verordnung ist so zu interpretieren, dass nur und ausschließlich das Alter des jüngsten Whiskys einer Abfüllung genannt werden darf.

Ja, was ist denn das bitte für ein Quatsch? Ich darf als Abfüller nur das Alter des jüngsten Teiles meines Whisky angeben? Warum nicht mehr? Wenn ich Informationen zu allen Bestandteilen preisgebe, informiere ich den Verbraucher doch nur, ich führe ihn nicht in die Irre. Für mich als Verbraucher wäre das ein Service, der mich sehr zufrieden stellen würde. Hier würden Verbraucherschutz und Verbraucheraufklärung sich keineswegs gegenseitig einschränken.

Gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass die Macher von EU-Verordnungen wissen was sie tun und Verordnungstexte unmissverständlich und unter Berücksichtigung der wesentlichen Interessen aller Beteiligten formulieren. Wer sind im vorliegenden Fall also die Beteiligten? Hersteller der Spirituose, ggf. Abfüller und der Verbraucher.

Als Konsument eines Genussmittels wie Whisky will ich – wenn ich nicht gerade Jim, Jack oder Johnnie kaufen möchte – schon ganz gerne wissen, was ich mir ins Glas schütte. Die Angabe des Alters des jüngsten Whiskys in der Abfüllung oder gar keine Altersangabe sind oft wenig zufriedenstellend. Gleiches dürfte für einen Abfüller gelten, der für seine Abfüllungen auch hochwertige Anteile verwendet, die ein durchaus nennenswertes Alter besitzen können. Eine solche Werbung sollte gestattet sein, solange sie den Verbraucher nicht verwirrt oder ihm schadet.

Bleiben also die Hersteller von Spirituosen, die ein Interesse an der Formulierung einer solchen Verordnung haben können. Um es gleich zu sagen, haben Hersteller von Rum oder Cognac kaum ein Problem mit Altersangaben. Nur bei Whisky scheinen spezielle Interessen vorzuliegen. Die SWA ist in diesem Sinne das Sprachrohr für die Großen der schottischen Whiskyindustrie. Da eine Verordnung nicht nur auf der Arbeit von Juristen basiert sondern auch auf Vorstellungen von Verbänden und Spezialisten, muss man sich die Frage stellen, welchen Einfluss der Lobbyist SWA bei der Erarbeitung der EU-Verordnung Nr. 110/2008 hatte.

Ich werde diese Frage nie mit Sicherheit beantworten können, doch liegt der Eindruck nahe, dass Diageo & Co. einen Vorteil in der aktuellen Formulierung von §12.3 sehen. Bisher ist es so, dass den großen Blendern und Abfüllern viele Freiheiten bei Gestaltung von Abfüllungen eingeräumt werden. Dies würde sich für sie grundlegend ändern, wenn es allen gestattet wäre, den Kunden detailliert über Bestandteile und Altersangaben eines Blends informieren zu dürfen. Um einer möglichen Verschiebung von Marktanteilen entgegenzuwirken, könnten sich auch die Großen der Branche dann gezwungen sehen, entsprechende Angaben zu machen.

Allgemein will man dem Käufer von Standardware ja zu jeder Zeit ein gleichartiges Geschmackserlebnis präsentieren können, was bei sich zeitlich ändernder Qualität der einzelnen Malts und Grains eines Blends nur durch kontinuierliche Anpassung der Bestandteile möglich ist. Mal greift man auf einen Malt der Brennerei X zurück, mal auf einen der Brennerei Y. Mal befinden sich geringfügig ältere Malts in einem Abfüllung, mal jüngere. Eine detaillierte Information über sich ändernde Bestandteile wäre bei Massenware jedoch mit logistischem und finanziellen Mehraufwand verbunden.

Zudem würde eine solche Änderung eine Abwertung der sogenannten No-Age-Statements (NAS) im Vergleich zu Abfüllungen mit Altersangabe bedeuten. In Sinne der EU-Verordnung kann man das Alter des jüngsten Whiskys nennen, man muss es aber nicht. Nahezu alle großen Produzenten sehen in diesem Zusammenhang ein großes Marktpotential in NAS-Abfüllungen. Es wäre verständlicherweise eher kontraproduktiv, wenn man aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit dieser Abfüllungen gezwungen wäre, diese beispielsweise mit der Angabe „90% Anteil 4yo, 10% Anteil 7yo“ bewerben zu müssen – da können sich Werbeagenturen noch so schöne Geschichten rund um die Abfüllung einfallen lassen.

Für den Kunden wären detaillierte Angaben wie von Compass Box jedoch sicherlich wünschenswert, kann er doch erkennen, ob ein Preis durch den tatsächlichen Aufwand für die Produktion zu rechtfertigen ist oder ob er bei der oft blumigen Beschreibung von technisch weniger anspruchsvollen Abfüllungen besser Abstriche machen und zwischen den Zeilen lesen sollte.

Interessant für den Verbraucher könnte bei der aktuellen Gesetzeslage allerdings der Weg sein, den beispielsweise Tomatin oder Dalmore bei ein paar Abfüllungen gegangen sind. Bei diesen wurde anstelle von Informationen zur Länge der Lagerung der Bestandteile eines Whisky Angaben zu den Jahren der Destillation gemacht. Kunden mit ein wenig Wissen über Whisky können sich mit dieser Information und dem Abfülljahr dann leicht ausrechnen, wie alt die unterschiedlichen Anteile eines Whisky ungefähr sein müssten. Allerdings müsste man als Produzent oder Abfüller zusätzlich über die Mengen der unterschiedlichen Bestandteile informieren – aus Fairness dem Kunden gegenüber.

Der unabhängige Abfüller Berry Bros. & Rudd (im Gegensatz zu Compass Box übrigens Mitglied in der SWA) bediente sich Anfang des Jahres einer anderen kundenfreundlichen Lösung. Es ist zwar verboten, mit ausführlichen Altersangaben direkt zu werben, doch ist es durchaus legitim, wenn man entsprechende Informationen auf Anfrage weitergibt. Im Zeitalter von sozialen Medien werden solche Informationen dann automatisch der interessierten Whiskywelt zugänglich gemacht.

Auch wenn am Ende nur der Geschmack entscheidet, sollte man dem erfahrenen Kunden in meinen Augen das Recht einräumen, über objektive Eckdaten eine erste Einschätzung über den möglichen Inhalt einer Whiskyflasche abgeben zu können, bevor er hierfür 100 Euro und mehr bezahlt. Kunden, die sich an Whiskys aus niedrigeren Preisklassen erfreuen, sollte die ganze Diskussion sowieso eher egal sein. Diese wissen, was sie bekommen, weil der Geschmack dieser Whiskys grundlegend gleich bleibt.

Hierzu passen auch die Aussagen von John Glaser, dem Macher von Compass Box, die er in einem Interview mit whiskycast.com machte:

Scotch Whisky producers should have the freedom – but not necessarily the obligation – to be as transparent as they want as long as they’re doing it in a responsible way and not trying to mislead consumers. We will take that conversation forward with the industry and the Scotch Whisky Association and try to understand if there are other people who feel that way in the industry, and if so, what we can do about it.

Gut so. Danke, John!

*  *  *

Nachtrag: In einem offenen Brief zum Thema hat sich nun auch scotchwhisky.com an die Whiskyindustrie, im Speziellen an die Scotch Whisky Association, gewandt. Zur Diskussion haben Dave Broom u.a. dabei die folgenden Fragen an die Mitglieder der SWA gestellt:

  • Kann man sich prinzipiell vorstellen (egal ob die EU-Verordnung geändert wird oder nicht), dass Destiller und Blender die Möglichkeit haben sollten, vollständig über die Zusammensetzung ihrer Whiskys zu informieren?
  • Wenn die Notwendigkeit einer größeren Transparenz anerkannt wird, wäre man dann gewillt, die SWA zu fragen, ob diese für eine Erweiterung der EU-Verordnung eintritt, wonach diese Möglichkeit für schottischen Whisky geschaffen wird?

Ich bin gespannt, ob sich hieraus am Ende wirklich eine wünschenswerte Änderung der Situation ergibt…

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